Der Appellant habe gewusst, welche Beschlüsse an der ausserordentlichen Generalversammlung gefasst werden würden, da sich der Zeichnungsschein auf die Herabsetzung des Aktienkapitals auf CHF 0 mit anschliessender Wiedererhöhung auf CHF 500'000.00 unter Ausgabe der neuen Aktien zu pari und Liberierung in bar oder durch Verrechnung bezogen habe. Zudem habe er aufgrund seiner Akteneinsichtsmöglichkeit und aufgrund seiner Funktion als Verwaltungsrat über ausreichende Informationen für seine Entscheidung verfügt oder hätte zumindest darüber verfügen können, so dass er über die Ausübung seines Bezugsrechts ungehindert habe entscheiden können.