Im Weiteren sei das Bezugsrecht des Appellanten auch hinsichtlich der zur Ausübung benötigten Informationen nicht verletzt worden. Der Appellant habe gewusst, welche Beschlüsse an der ausserordentlichen Generalversammlung gefasst werden würden, da sich der Zeichnungsschein auf die Herabsetzung des Aktienkapitals auf CHF 0 mit anschliessender Wiedererhöhung auf CHF 500'000.00 unter Ausgabe der neuen Aktien zu pari und Liberierung in bar oder durch Verrechnung bezogen habe.