Die Frist vom 29. Februar 2008 habe die gezeichneten Zeichnungsscheine betroffen. Nach diesem Termin wären die Zeichner zur Liberierung nicht mehr verpflichtet gewesen, falls bis dann die Kapitalerhöhung nicht zustande gekommen wäre. Folglich habe notwendigerweise die ausserordentliche Generalversammlung vorher stattfinden müssen. Eine Rechtsverletzung aus der gewählten Terminierung sei somit nicht gegeben. Im Weiteren sei das Bezugsrecht des Appellanten auch hinsichtlich der zur Ausübung benötigten Informationen nicht verletzt worden.