Daraus folge weiter, dass die entsprechende Feststellung im Kapitalerhöhungsbericht und in den Beschlüssen, wonach er von seinem Bezugsrecht keinen Gebrauch gemacht habe, falsch sei. 6.3 Die Appellatin ist der Ansicht, die gesetzte Zeichnungsfrist verletze die Rechte des Appellanten als Aktionär nicht, weil nicht ersichtlich sei, wozu eine längere Bedenkzeit hätte eingeräumt werden müssen. Es sei außerdem rechtmässig gewesen, die Zeichnungsfrist am 8. Februar 2008, somit vor Beschlussfassung, ablaufen zu lassen. Die Frist vom 29. Februar 2008 habe die gezeichneten Zeichnungsscheine betroffen.