Diese Auskünfte habe ihm die Appellatin verweigert, so dass die Bezugsfrist zur Zeichnung neuer Aktien nicht zu laufen begonnen habe. Hinzu komme, dass er bis zum 8. Februar 2008 seinen Entscheid über den Bezug habe fällen müssen, der Zeichnungsschein aber bis zum 29. Februar 2008 befristet gewesen sei. Im Übrigen habe er auf sein Bezugsrecht nach Art. 732a Abs. 2 OR nicht verzichtet, sondern durch seine Erklärung vom 19. Februar 2008 eine Aktie gezeichnet. Daraus folge weiter, dass die entsprechende Feststellung im Kapitalerhöhungsbericht und in den Beschlüssen, wonach er von seinem Bezugsrecht keinen Gebrauch gemacht habe, falsch sei.