und beurteilte die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung und des Verwaltungsrates vom 18. Februar 2008 als gültig. 6.2 Der Appellant macht eine Verletzung seines Bezugsrechts aus Art. 732a Abs. 2 OR geltend und stellt sich auf den Standpunkt, die Frist zur Ausübung des Bezugsrechts habe nie zu laufen begonnen. Als Entscheidgrundlage für die Ausübung seines Bezugsrechts habe er zwingend Informationen zur geplanten Sanierung benötigt. Diese Auskünfte habe ihm die Appellatin verweigert, so dass die Bezugsfrist zur Zeichnung neuer Aktien nicht zu laufen begonnen habe.