Ein ausdrücklicher Verzicht wäre im Übrigen nicht notwendig gewesen. Die Informationsgrundlage zur Ausübung des Bezugsrechts beurteilte die Vorinstanz als ausreichend, denn sie attestierte dem Appellanten aufgrund seiner Position als Finanzchef und Verwaltungsrat einen Informationsstand über dem eines Durchschnittsaktionärs und sie sah die notwendigen Informationen mit dem provisorischen Abschluss 2007 als gegeben. Insgesamt stellte die Vorinstanz keine Verletzung des Bezugsrechts nach Art. 732a Abs. 2 OR fest und beurteilte die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung und des Verwaltungsrates vom 18. Februar 2008 als gültig