Dass die Fristen vor dem Beschluss über den Kapitalschnitt zu laufen begonnen hätten, erachtete die Vorinstanz als unproblematisch, weil ausgeübte Bezugsrechte bei Nichtzustandekommen des Beschlusses über den Kapitalschnitt dahingefallen wären und daraus keine Benachteiligung der Aktionäre ersichtlich sei. Bezüglich der Ausübung des Bezugsrechts entschied die Vorinstanz, dass der Appellant mit seiner Erklärung vom 19. Februar 2008 sein Bezugsrecht nicht rechtzeitig und aufgrund der gewählten Formulierung nicht bedingungslos ausgeübt habe. Ein ausdrücklicher Verzicht wäre im Übrigen nicht notwendig gewesen.