Die Vorinstanz beurteilte die Frist zur Retournierung des Zeichnungsscheins bis zum 8. Februar 2008 als kurz, doch angemessen und in rechtlicher Hinsicht als nicht zu beanstanden. Dass die Fristen vor dem Beschluss über den Kapitalschnitt zu laufen begonnen hätten, erachtete die Vorinstanz als unproblematisch, weil ausgeübte Bezugsrechte bei Nichtzustandekommen des Beschlusses über den Kapitalschnitt dahingefallen wären und daraus keine Benachteiligung der Aktionäre ersichtlich sei.