6. Verletzung des Bezugsrechts 6.1 Der Appellant hat sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Appellationsverfahren geltend gemacht, die mit dem Kapitalschnitt zusammenhängenden Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse seien wegen Vereitelung und Verletzung des unentziehbaren Bezugsrechts des Klägers gemäss Art. 732a und Art. 652b OR und im Allgemeinen wegen Verletzung seiner Mitgliedschaftsrechte gemäss Art. 660 ff. OR nichtig, eventualiter anfechtbar. Die Vorinstanz beurteilte die Frist zur Retournierung des Zeichnungsscheins bis zum 8. Februar 2008 als kurz, doch angemessen und in rechtlicher Hinsicht als nicht zu beanstanden.