In der Lehre ist anerkannt, dass eine Sanierung unter Umständen ein Gesamtpaket von Massnahmen erfordert, um die Überschuldung der Gesellschaft zu beseitigen (vgl. oben 5.4.1, Peter Forstmoser/Hans-Ueli Vogt, a.a.O., 540). Der Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals beseitigte im Verbund mit dem Forderungsverzicht die Überschuldung der Appellatin und stellte deshalb eine zulässige und geeignete Sanierungsmassnahme dar. Die Tatsache, dass dieser Forderungsverzicht erst im Anschluss an die ausserordentliche Generalversammlung der Beklagten ausgesprochen wurde, vermag daran nichts zu ändern. 6. Verletzung des Bezugsrechts 6.1