Dieser wurde in der Folge auch geleistet. Buchmässig stellte der Forderungsverzicht zweifellos einen entscheidenden Beitrag für die Sanierung der Gesellschaft dar, reduzierte sich doch das Fremdkapital um den Restforderungsbetrag der mit dem Rangrücktritt belasteten Forderung, so dass die Überschuldung behoben wurde. In der Lehre ist anerkannt, dass eine Sanierung unter Umständen ein Gesamtpaket von Massnahmen erfordert, um die Überschuldung der Gesellschaft zu beseitigen (vgl. oben 5.4.1, Peter Forstmoser/Hans-Ueli Vogt, a.a.