Die Verrechnung der Liberierungsforderung ist somit auch mit einer nachrangigen Darlehensforderung prinzipiell zulässig. 5.5 Vorliegend ist unbestritten, dass die Kapitalerhöhung für sich allein genommen weder die bilanzielle Gesundung der Gesellschaft durch Beseitigung der Überschuldung bewirkte noch die Fortführung der Beklagten ermöglichte. In solchen Fällen ist es notwendig, dass zusätzliche Sanierungsmassnahmen ergriffen werden, die in ihrer Gesamtheit den Fortbestand der Gesellschaft ermöglichen, andernfalls sich die blosse Liberierung durch Verrechnung als unnütze Bilanzkosmetik erweisen würde.