Dies ist, wie bereits ausgeführt, vorliegend der Fall, bewirkt die Verrechnungsliberierung doch eine Reduktion des Fremdkapitals, so dass sich im Ergebnis der Substanzwert der Gesellschaft erhöht. (Lukas Glanzmann, Die Schranken der Liberierung durch Verrechnung nach schweizerischem Aktienkapital, in: ZSR 1999, 221, 234; Rico A. Camponovo, a.a.O., 889). Die Verrechnung der Liberierungsforderung ist somit auch mit einer nachrangigen Darlehensforderung prinzipiell zulässig.