Vorliegend ist kein qualifizierter Rangrücktritt gegeben. Weitere Erklärungen des in seinem Rang zurücktretenden Gläubigers sind nicht abgegeben worden, so dass auch kein impliziter Verrechnungsverzicht angenommen werden kann. Die nachrangige Forderung ist somit zwar nicht fällig, doch ist sie jederzeit erfüllbar. Solange die Erfüllung nicht durch Entzug von Haftungssubstrat zulasten der übrigen Gläubiger erfolgt, besteht kein Grund, diese zu unterbinden. Dies ist, wie bereits ausgeführt, vorliegend der Fall, bewirkt die Verrechnungsliberierung doch eine Reduktion des Fremdkapitals, so dass sich im Ergebnis der Substanzwert der Gesellschaft erhöht.