Beim sog. "Rücktritt im Rang" erklärt der Gläubiger gegenüber den übrigen Gläubigern, dass er bei Insolvenz oder Liquidation der Gesellschaft für seine finanziellen Ansprüche erst befriedigt werden will, wenn die Schulden gegenüber allen anderen Gesellschaftsgläubigern vollständig erfüllt sind. Der qualifizierte Rangrücktritt ist eine Verknüpfung des Rangrücktritts mit einem Verzicht auf die Verrechnung sowie der Erklärung, dass die Tilgung der Kapitalforderung gestundet werde. Zusätzlich kann der Rangrücktritt mit einer Zinsstundung verknüpft werden. Vorliegend ist kein qualifizierter Rangrücktritt gegeben.