Hauptforderung ist die Darlehensforderung von A., die wegen des erklärten Rangrücktritts zwar nicht fällig, doch erfüllbar war. In diesem Zusammenhang ist auch zwischen dem Rücktritt im Rang und dem qualifizierten Rangrücktritt mit Stundung zu unterscheiden. Beim sog. "Rücktritt im Rang" erklärt der Gläubiger gegenüber den übrigen Gläubigern, dass er bei Insolvenz oder Liquidation der Gesellschaft für seine finanziellen Ansprüche erst befriedigt werden will, wenn die Schulden gegenüber allen anderen Gesellschaftsgläubigern vollständig erfüllt sind.