BGer 4C.164/2003 v. 14.11.03). Die Fälligkeit der Liberierungsforderung ergibt sich grundsätzlich entweder aus den Statuten oder aus dem entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrats (BSK OR-Kurer, Art. 681/682 N 5). Im zu beurteilenden Fall hat der Verwaltungsrat anlässlich seiner Sitzung vom 7. Januar 2008 beschlossen, an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 18. Februar 2008 einen Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals durchzuführen. Die Liberierungsforderung wurde somit am 18. Februar 2008 fällig. Hauptforderung ist die Darlehensforderung von A., die wegen des erklärten Rangrücktritts zwar nicht fällig, doch erfüllbar war.