Ein anderer Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Verrechnungsliberierung ist die Frage der Verrechenbarkeit einer nachrangigen Forderung. Bezüglich der Fälligkeit ist festzuhalten, dass entgegen dem Wortlaut von Art. 120 Abs. 1 OR lediglich die Verrechnungsforderung fällig sein muss, für die Hautforderung genügt hingegen die Erfüllbarkeit. Im Weiteren müssen die Forderungen gegenseitig und gleichartig sein. Bezogen auf die Verrechnungsliberierung muss die gegen die Gesellschaft gerichtete Forderung erfüllbar sein (CHK-W. Müller, Art. 652e N 7; BSK OR-Peter, Art. 120 N 4; ZK-Aepli, Art. 120 N 81; BK-Becker, Art. 120 N 19; BGE 132 V 127; BGer 4C.164/2003 v. 14.11.03).