Dem liegt die gesetzgeberische Wertung zugrunde, bereits in der Gründungsphase ein "Kapitalrisiko" zuzulassen. Diese gesetzgeberische Wertung ist auch für den Sanierungsfall nicht auszublenden. Der Einwand, die Verrechnungsliberierung mittels nicht werthaltiger Forderung verletze das Verbot der Unterpariemission, ist somit nicht zu hören. Gegen das Erfordernis der Werthaltigkeit spricht auch der Umstand, dass es mit Art. 635 Ziff. 2 OR, Art. 652e Ziff. 2 OR und mit den allgemeinen Bestimmungen über die Verrechnung nach Art. 120 ff. OR nicht in Einklang gebracht werden kann. Diese Normen verlangen bloss den Bestand und die Gleichartigkeit der Forderungen, nicht aber deren Werthaltigkeit.