Weil durch die Verrechnungsliberierung gerade keine neuen Mittel der Gesellschaft zugeführt werden, kann das Verbot der Unterpariemission, das für die Bar- und Sachliberierung gilt (BSK OR-Baudenbacher, Art. 624 N 3), keine Anwendung finden. Dass dem Verbot der Unterpariemission keine absolute Geltung zukommen kann, ergibt sich auch aus Art. 632 OR, wonach im Gründungsstadium wenigstens 20% des Nennwerts jeder Aktie liberiert werden müssen und somit das Aktienkapital nicht vollständig gedeckt sein muss. Dem liegt die gesetzgeberische Wertung zugrunde, bereits in der Gründungsphase ein "Kapitalrisiko" zuzulassen.