Ferner wird ausgeführt, auch die Verrechnungsliberierung mit einer nicht werthaltigen Forderung bewirke die Erhöhung des Substanzwerts der Gesellschaft und der Deckungsquote für die übrigen Verbindlichkeiten. Der Verrechnungsliberierung mit einer nicht werthaltigen Forderung würden die Interessen der Gläubiger und Aktionäre auch dann nicht entgegenstehen, wenn die Überschuldung durch den Kapitalschnitt allein noch nicht tatsächlich beseitigt werde, sondern erst zusammen mit weiteren Sanierungsmassnahmen (Peter Forstmoser/Hans-Ueli Vogt, a.a.O., 540; BSK OR-Zindel/Isler, Art. 652c N 4; Lukas Glanzmann, a.a.O., 234; Rico A. Camponovo, a.a.