Dieses Verständnis stehe zudem im Einklang mit den Grundsätzen der Verrechnung nach Art. 120 ff. OR. Die Verrechnung verlange lediglich den Bestand und die Gleichartigkeit der Forderungen, nicht aber ihre Bonität. Wäre dem nicht so, würde man an die Verrechnungsliberierung höhere Anforderungen stellen, als dies die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zur Verrechnung täten. Ferner wird ausgeführt, auch die Verrechnungsliberierung mit einer nicht werthaltigen Forderung bewirke die Erhöhung des Substanzwerts der Gesellschaft und der Deckungsquote für die übrigen Verbindlichkeiten.