Die Vorschriften über die Verrechnungsliberierung seien im Übrigen bezüglich Publizität weniger streng, denn im Gegensatz zur Sacheinlage und Sachübernahme seien bei der Verrechnung keine Statutenänderung und kein Handelsregistereintrag vorgesehen (vgl. Art. 642 OR). Hinsichtlich der Publizität sei bei der Verrechnung bloss erforderlich, dass der Verwaltungsrat im Kapitalerhöhungsbericht zum Bestand der Schuld Stellung nehme (Art. 652e Ziff. 2 OR). Daraus folge einzig die Notwendigkeit der Existenz der Forderung, nicht jedoch das Erfordernis der Werthaltigkeit. Dieses Verständnis stehe zudem im Einklang mit den Grundsätzen der Verrechnung nach Art.