Entsprechend verlange Art. 635 Ziff. 1 OR, dass im Gründungsbericht Rechenschaft über die Angemessenheit der Bewertung der Einlagen abgelegt werde. Bezüglich der Verrechnungsliberierung erfordere Ziff. 2 von Art. 635 OR lediglich die Rechenschaft über den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld. Die Werthaltigkeit der Schuld werde somit gemäss klarem Wortlaut der Bestimmung nicht vorausgesetzt. Die Vorschriften über die Verrechnungsliberierung seien im Übrigen bezüglich Publizität weniger streng, denn im Gegensatz zur Sacheinlage und Sachübernahme seien bei der Verrechnung keine Statutenänderung und kein Handelsregistereintrag vorgesehen (vgl. Art. 642 OR).