Auch er hält fest, dass im Umfang der fehlenden Werthaltigkeit gar keine Liberierung erfolge. Eine Verrechnungsliberierung sei deshalb nur im Umfang des Nennwerts der Forderung respektive ihres tieferen Verkehrswerts möglich (Peter V. Kunz, a.a.O., § 2 N 47, 50 mit Verweis auf Christoph Widmer, a.a.O., 389). Die gegenteilige Meinung sieht vom Erfordernis der Werthaltigkeit deshalb ab, weil es bei der Verrechnungsliberierung gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. Die Bewertung sei von Relevanz für die Sacheinlage und Sachübernahme bei der Gründung der Gesellschaft. Entsprechend verlange Art.