Ein Teil der Lehre verlangt die Werthaltigkeit der zu verrechnenden Forderung und begründet dies mit dem Eigenkapitalschutz der zu sanierenden Gesellschaft. Davon ausgehend, dass eine Forderung gegenüber einer überschuldeten Gesellschaft keinen finanziellen Wert mehr aufweise, müsse die Liberierung des neuen Aktienkapitals durch Verrechnung mit dieser wertlosen Forderung unzulässig sein, weil dadurch das neu gezeichnete Aktienkapital nicht durch frei verfügbare Mittel gedeckt sei (Peter Böckli, a.a.O., § 2 N 123 ff.; Peter V. Kunz, Der Minderheitenschutz im schweizerischen Akteinrecht, Bern 2001, § 2 N 47; Christoph Widmer, Die Liberierung im schweizerischen Aktienrecht, Diss.