Die Einlage kann in einem Barbetrag, einer Sacheinlage, einer Sachübernahme oder durch Verrechnung erfolgen. Die Liberierung des Aktienkapitals durch Verrechnung ist in Art. 635 Ziff. 2 OR und Art. 652e Ziff. 2 OR vorgesehen und stellt eine eigenständige Art der Einlage dar (Peter Forstmoser/Hans-Ueli Vogt, Liberierung durch Verrechnung mit einer nicht werthaltigen Forderung: eine zulässige Form der Sanierung einer überschuldeten Gesellschaft?, in: ZSR 2003, 531, 548; BSK OR-Zindel/Isler, Art. 652c N 4a).