Für die Sanierung der Gesellschaft sei einzig die Bilanzsituation entscheidend und nicht die Liquiditätslage. Eine Sanierungsmassnahme sei auch dann geeignet, wenn sie nur zusammen mit weiteren Sanierungsmassnahmen eine Sanierung bewirke, wobei im vorliegenden Fall der Entscheid des Forderungsverzichts nicht in die Kompetenz der Generalversammlung oder des Verwaltungsrats gefallen sei, so dass dieser auch nicht habe traktandiert oder vorgestellt werden müssen. 5.4 Mit der Aktienzeichnung verbindet sich die Liberierungspflicht. Die Einlage kann in einem Barbetrag, einer Sacheinlage, einer Sachübernahme oder durch Verrechnung erfolgen.