Die Appellatin vertritt den Standpunkt, dass für die Verrechnung die Fälligkeit des Darlehens unmassgebend sei und es lediglich auf die Erfüllbarkeit der Forderung ankomme. Folglich hindere ein Rangrücktritt nicht die Erfüllbarkeit der Forderung und damit auch nicht deren Verrechenbarkeit. Eine Liberierung durch Verrechnung mit einer nachrangigen Forderung sei somit zulässig. Für die Sanierung der Gesellschaft sei einzig die Bilanzsituation entscheidend und nicht die Liquiditätslage.