Im Weiteren rügt der Appellant die Ungeeignetheit der Sanierungsmassnahme, weil diese insofern keine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts bewirkt habe, als dadurch die Liquidität der Gesellschaft nicht gesteigert worden sei. Schliesslich habe kein Verbund von Sanierungsmassnahmen vorgelegen, da der Forderungsverzicht des Hauptaktionärs an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 18. Februar 2008 weder traktandiert noch präsentiert worden sei. 5.3 Die Appellatin vertritt den Standpunkt, dass für die Verrechnung die Fälligkeit des Darlehens unmassgebend sei und es lediglich auf die Erfüllbarkeit der Forderung ankomme.