120 OR nicht gegeben seien. Die Voraussetzungen einer Verrechnung seien somit nicht gegeben, weshalb die Liberierung durch Verrechnung im vorliegenden Fall nicht zulässig gewesen und durch ihre Vornahme das Verbot der Unterpariemission verletzt worden sei, da die neuen Aktien durch keine Einlage gedeckt gewesen seien. Im Weiteren rügt der Appellant die Ungeeignetheit der Sanierungsmassnahme, weil diese insofern keine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts bewirkt habe, als dadurch die Liquidität der Gesellschaft nicht gesteigert worden sei.