Der Appellant bestreitet die Zulässigkeit dieser Sanierungsmassnahme, bei welcher das Aktienkapital durch Verrechnungsliberierung mit einem Aktionärsdarlehen wiedererhöht werde, wenn es sich um ein Darlehen handle, für welches vorgängig ein Rangrücktritt erklärt worden sei. A. habe der Appellatin eine Zins- und Kapitalstundung gewährt, so dass die Fälligkeit und Verrechenbarkeit gemäss Art. 120 OR nicht gegeben seien.