732a OR schliesslich zur bilanziellen Genesung der Gesellschaft geführt. Die Vorinstanz bejahte schliesslich auch die Zulässigkeit der Verrechnung einer Forderung, für die ein Rangrücktritt erklärt worden war, und erachtete die gewählte Sanierungsmassnahme des Kapitalschnitts mit Liberierung der neuen Aktien durch Verrechnung mit dem rangrücktrittsbelasteten Aktionärsdarlehen als gesetzeskonform. 5.2 Der Appellant bestreitet die Zulässigkeit dieser Sanierungsmassnahme, bei welcher das Aktienkapital durch Verrechnungsliberierung mit einem Aktionärsdarlehen wiedererhöht werde, wenn es sich um ein Darlehen handle, für welches vorgängig ein Rangrücktritt erklärt worden sei.