Obwohl die Verrechnungsliberierung alleine noch nicht die Überschuldung der Appellatin beseitigt habe, sei mit diesem Sanierungsschritt bereits die Eigenkapitalquote verbessert worden. Das Fremdkapital sei um den Betrag der zur Verrechnung gestellten Forderung geschwunden und das Eigenkapital sei um den entsprechenden Betrag angestiegen, so dass sich das Bilanzbild der Gesellschaft verbessert habe. Zusammen mit dem später erfolgten Forderungsverzicht in der Höhe von CHF 3'750'000.00 von A. habe der Kapitalschnitt gemäss Art. 732a OR schliesslich zur bilanziellen Genesung der Gesellschaft geführt.