Die Vorinstanz erachtete die Verrechnungsliberierung selbst bei einer überschuldeten Gesellschaft als zulässig. Es seien keinerlei Gründe vorgelegen, weshalb die im Rahmen einer Kapitalerhöhung zur Verrechnung gebrachten Forderungen in dem Sinne werthaltig sein müssten, dass ihr wirtschaftlicher Wert ihrem nominalen Wert zu entsprechen hätte. Obwohl die Verrechnungsliberierung alleine noch nicht die Überschuldung der Appellatin beseitigt habe, sei mit diesem Sanierungsschritt bereits die Eigenkapitalquote verbessert worden.