5. Gültigkeit der Verrechnungsliberierung mit Aktionärsdarlehen 5.1Die ausserordentliche Generalversammlung vom 18. Februar 2008 hat zum einen die Wiedererhöhung des Aktienkapitals auf 500 neue Namenaktien zu nominal je CHF 1'000.00 beschlossen, zum anderen hat sie die Liberierung des neuen Aktienkapitals durch Verrechnung mit einem Aktionärsdarlehen im Betrag von CHF 500'000.00 vorgesehen. Die Vorinstanz erachtete die Verrechnungsliberierung selbst bei einer überschuldeten Gesellschaft als zulässig.