Wenn die Sanierungsbedürftigkeit der Gesellschaft feststeht, kann bei der Durchführung einer Kapitalerhöhung von der Revision der Zwischenbilanz abgesehen werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird deshalb festgehalten, dass die Appellatin diesbezüglich regelkonform gehandelt hat. Demzufolge ist der Entscheid der Vorinstanz, welche die angefochtenen Beschlüsse nicht wegen Fehlens einer Zwischenbilanz für ungültig erklärt hat und den Sanierungsbedarf als gegeben erachtete, nicht zu beanstanden. 5. Gültigkeit der Verrechnungsliberierung mit Aktionärsdarlehen