Eine Notwendigkeit zur Erstellung einer Zwischenbilanz für die Sanierungsmassnahme nach Art. 732a OR ergibt sich somit weder aus einer gesetzlichen Bestimmung noch besteht sie gemäss Rechtsprechung oder kann sie durch Auslegung der Gesetzgebungsmaterialien hergeleitet werden. Demzufolge ist festzuhalten, dass bei Durchführung eines Kapitalschnitts gemäss Art. 732a OR keine Pflicht zur Erstellung und Vorlegung einer bereinigten bzw. geprüften Zwischenbilanz besteht. Wenn die Sanierungsbedürftigkeit der Gesellschaft feststeht, kann bei der Durchführung einer Kapitalerhöhung von der Revision der Zwischenbilanz abgesehen werden.