Der Vorbehalt im erwähnten Urteil bezieht sich auf das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach Art. 697 OR, liefert aber keine Interpretationsgrundlage zur Herleitung einer Pflicht zur Erstellung einer Zwischenbilanz in den Anwendungsfällen des Art. 732a OR. In der Literatur wird eine gesetzliche Pflicht zur Erstellung einer Zwischenbilanz ebenfalls abgelehnt. Als zweckdienliche Unterlagen sind der provisorische Jahresabschluss oder der Zwischenabschluss anzusehen (vgl. BSK OR-Wüstiner, Art. 725 N 27; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich 2009, § 13 N 755). Eine Notwendigkeit zur Erstellung einer Zwischenbilanz für die Sanierungsmassnahme nach Art.