732a OR keinerlei Anhaltspunkte, die für die Pflicht zur Erstellung einer Zwischenbilanz sprechen (vgl. BBl 2002 3148, 3233f.). Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass die Erstellung einer Zwischenbilanz zur Orientierung der Sanierungs-Generalversammlung nach der gesetzlichen Regelung nicht erforderlich sei (vgl. BGE 121 III 420 E. 3.a). Obwohl dieses Urteil vor Erlass von Art. 732a OR ergangen ist, geht das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, davon aus, dass dieser Entscheid auch beim Kapitalschnitt gemäss Art. 732a OR massgebend ist. Der Vorbehalt im erwähnten Urteil bezieht sich auf das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach Art.