Für eine direkte Anwendung des Art. 725 Abs. 2 OR auf den vorliegenden Fall fehlt die gesetzliche Grundlage. Auch für eine analoge Anwendung gibt es keinen Anlass. Im Übrigen wäre eine Verletzung von Art. 725 Abs. 2 OR nicht wie im vorliegenden Fall mit einer Anfechtungsklage, sondern mit einer Verantwortlichkeitsklage nach Art. 754 OR geltend zu machen. Ferner enthalten auch die Gesetzgebungsmaterialien zu Art. 732a OR keinerlei Anhaltspunkte, die für die Pflicht zur Erstellung einer Zwischenbilanz sprechen (vgl. BBl 2002 3148, 3233f.).