Ferner sei nicht ersichtlich, was das Vorliegen eines revidierten Zwischenabschlusses an der Beschlussfassung geändert hätte. Insbesondere lege der Appellant nicht dar, ob sein Entscheid, vom Bezugsrecht keinen Gebrauch zu machen, bei Vorliegen eines revidierten Zwischenabschlusses anders ausgefallen wäre. 4.4 Das Kantonsgericht zieht in Erwägung, dass der Appellant selbst keine gesetzliche Grundlage für eine Pflicht zur Erstellung einer Zwischenbilanz nennt. Aus den Bestimmungen betreffend den Kapitalverlust und die Überschuldung nach Art. 725 ff. OR ergibt sich keine Pflicht zur Erstellung einer Zwischenbilanz beim Kapitalschnitt gemäss Art. 732a OR. Für eine direkte Anwendung des Art.