Zugang gehabt als ein Durchschnittsaktionär. Als Verwaltungsrat habe er jederzeit die Möglichkeit gehabt, in die Protokolle der Gesellschaftsbeschlüsse Einsicht zu nehmen. Im Übrigen habe er vom Rangrücktritt, der wegen der drohenden Benachrichtigung des Richters gemäss Art. 725 OR erklärt worden sei, Kenntnis gehabt. Die Überschuldung der Gesellschaft sei insgesamt evident gewesen und von der Erstellung einer Zwischenbilanz habe folglich abgesehen werden können. Ferner sei nicht ersichtlich, was das Vorliegen eines revidierten Zwischenabschlusses an der Beschlussfassung geändert hätte.