Die Appellatin räumt ein, dass eine schriftliche Dokumentation der Aktionäre über die Finanzlage wünschenswert sei, sie verneint aber die Pflicht zur Vorlage einer revidierten Zwischenbilanz. Der provisorische Abschluss 2007 habe ein realistisches Bild gezeichnet, das durch die Erläuterungen anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 18. Februar 2008 ergänzt worden sei, wodurch den Aktionären zusätzliche Informationen zugekommen seien. Der Appellant habe als Finanzchef und aufgrund seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat zu bedeutend mehr Informationen Zugang gehabt als ein Durchschnittsaktionär.