erforderlich sei. Für den vorliegenden Fall folgert er daraus, ein Zwischenabschluss sei erforderlich, wenn der Aktionär sein Auskunfts- und Einsichtsrecht erfolglos geltend gemacht habe. Eine Zwischenbilanz sei im Übrigen auch analog zu Art. 725 OR vorzulegen, wenn die Durchführung einer Harmonika-Sanierung umstritten sei und Auskunft sowie Einsicht nach Art. 697 OR verlangt würden.