Die Notwendigkeit einer Zwischenbilanz begründet der Appellant damit, dass der Buchhaltungsausdruck, datierend vom 7. Januar 2008, sowie die mündlichen Erläuterungen anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 18. Februar 2008 nicht ausreichen würden, um ein realistisches Bild der finanziellen Lage der Gesellschaft zu zeichnen. Er verweist auf den Vorbehalt in BGE 121 III 420, wonach der Sanierungs-Generalversammlung zur Orientierung zwar von Gesetzes wegen keine Zwischenbilanz vorgelegt werden müsse, dies aber dennoch nicht ausschliesse, dass der Verwaltungsrat den Aktionären Auskunft über den aktuellen Stand zu geben habe, soweit dies für die Ausübung ihrer Rechte