die Erstellung einer Zwischenbilanz voraus, welche den Sanierungsbedarf ausweist. Der Sanierungsbedarf sei nicht aktuell dargelegt worden, obwohl eine allfällig im Jahr 2007 eingetretene Veränderung der finanziellen Lage für die Frage der Zulässigkeit des Kapitalschnitts relevant sei. Die Notwendigkeit einer Zwischenbilanz begründet der Appellant damit, dass der Buchhaltungsausdruck, datierend vom 7. Januar 2008, sowie die mündlichen Erläuterungen anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 18. Februar 2008 nicht ausreichen würden, um ein realistisches Bild der finanziellen Lage der Gesellschaft zu zeichnen.