4. Notwendigkeit einer Zwischenbilanz 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Kapitalerhöhung gemäss Art. 732a OR die vorgängige Erstellung einer Zwischenbilanz erfordert. Die Vorinstanz anerkannte den provisorischen Jahresabschluss als zweckdienliche Unterlage und verneinte die gesetzliche Pflicht zur Erstellung eines Zwischenabschlusses. Ein Kapitalschnitt gemäss Art. 732a OR verlange weder eine Zwischenbilanz nach Art. 725 Abs. 2 OR noch einen besonderen Revisionsbericht nach Art. 732 Abs. 2 OR. 4.2 Nach Auffassung des Appellanten setzt ein Kapitalschnitt gemäss Art. 732a OR die Erstellung einer Zwischenbilanz voraus, welche den Sanierungsbedarf ausweist.