Der Hinweis des Appellanten auf den ursprünglichen Geschäftsplan und das Vorliegen einer planmässigen Überschuldung der Gesellschaft ist unbehelflich, denn die Pflicht des Verwaltungsrates, Sanierungsmassnahmen zu ergreifen und gegebenenfalls dem Richter die Überschuldung anzuzeigen, wird durch eine allfällige Planmässigkeit von Anfangsverlusten nicht ohne Weiteres aufgehoben. Der Sanierungsbedarf stand angesichts der massiven Überschuldung anlässlich der Beschlussfassung der ausserordentlichen Generalversammlung und des Verwaltungsrates am 18. Februar 2008 somit nachweisbar fest. 4. Notwendigkeit einer Zwischenbilanz 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Kapitalerhöhung gemäss Art.